OLG KÖLN: ZUR GESTALTUNG VON COOKIE-BANNERN

Das OLG Köln entschied in einem Urteil vom 19.01.2024 über die Gestaltung von Cookie-Bannern. Danach müssen die Buttons zur Einwilligung über das Setzen von Cookies und Ablehnung dessen gleichwertig gestaltet werden.

Das OLG Köln entschied in einem Urteil vom 19.01.2024 über die Gestaltung von Cookie-Bannern. Danach müssen die Buttons zur Einwilligung über das Setzen von Cookies und Ablehnung dessen gleichwertig gestaltet werden.

In dem Verfahren ging es um die Gestaltung eines Cookie-Banners auf einer Webseite. In dem Cookie-Banner befanden sich unten die beiden Schaltflächen „Akzeptieren“ und „Einstellungen“, sowie in der oberen rechten Ecke des Banners die Option „Akzeptieren und Schließen X“. Klickte man auf die Option „Akzeptieren“, stimmte der Webseiten-Besucher den Voreinstellungen zu der Setzung von Cookies zu und gab so seine Einwilligung ab. Durch den Klick auf „Einstellung“ erhielt man die Optionen, einzelne Cookies abzulehnen.

Das Gericht entschied in Bezug auf die Gestaltung der Buttons „Akzeptieren“ und „Einstellungen“, dass diese nicht ausreichend seien, um eine wirksame Einwilligung der Seiten-Besucher einzuholen. Der Besucher wird durch einen mangelnde gleichwertige „Ablehnen“-Option zu einer Einwilligung hingelenkt, denn eine echte Wahlmöglichkeit gäbe es nicht. Dies nach der Ansicht des Gerichts schon deswegen, weil für Seiten-Besucher nicht sofort ersichtlich sei, welche Funktionen sich hinter den Schaltflächen befinden würden.

Auch die Schaltfläche „Akzeptieren und Schließen X“ würde den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in das Setzen von nicht technisch notwendigen Cookies nicht ausreichend erfüllen. Begründet wird dies vom Gericht damit, dass gegen die Grundsätze der Transparenz und der Freiwilligkeit der Einwilligung verstoßen werden würde. Die Einwilligung sei daher unwirksam. Insbesondere führt das Gericht dazu aus, dass durch das „X“-Symbol und die Verknüpfung mit „Akzeptieren“ Irreführungen bei den Seiten-Besuchern hervorgerufen werden können, da das „X“-Symbol bekannt sei als Möglichkeit das Fenster zu schließen, nicht aber um in die Setzung von Cookies einzuwilligen. Es sei nicht klar erkennbar, dass das „X“-Symbol und der Schriftzug ein und derselbe Button gewesen sind.

Festzuhalten ist nach dieser Entscheidung des OLG Köln, dass Cookie-Banner gleichwertige Schaltflächen aufweisen sollten über die Einwilligung in das Setzen von nicht technisch notwendigen Cookie und sowie dessen Ablehnung. Ein bloßer Verweis auf individuelle Einstellungen neben der allgemeinen Einwilligung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend und kann zur Unwirksamkeit der erteilten Einwilligungen führen.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 19.01.2024, Az. 6 U 80/23