OLG DÜSSELDORF: WERBEFREIES BEZAHL-ABO VON META FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT

Mit Urteil vom 8. Februar 2024 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass das Abo-Modell von Meta, um Facebook und Instagram werbefrei nutzen zu können, unzulässig ist.

Mit Urteil vom 8. Februar 2024 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass das Abo-Modell von Meta, um Facebook und Instagram werbefrei nutzen zu können, unzulässig ist.

Seit November 2023 können Nutzer*innen von Facebook und Instagram wahlweise für eine werbefreie Nutzung der Dienste monatlich Geld bezahlen oder stattdessen in Kauf nehmen, dass ihnen weiterhin personalisierte Werbung angezeigt wird. Meta verwendete dafür einen sog. „Bestellbutton“, der beschriftet war mit „Abonnieren“ (auf den Webseiten) und „Weiter zur Zahlung“ (in den Apps).

Das OLG entschied aufgrund der von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eingereichten Klage gegen Meta, dass die Beschriftung „Abonnieren“ nicht die damit verbundene Zahlungspflicht hinreichend deutlich erkennen lassen würde. Es läge damit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 312j BGB.

Die Vorschrift des § 312j BGB schreibt in Absatz 3 vor, dass solche Schaltflächen, durch die eine Bestellung zahlungspflichtig bestätigt wird, aus den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen müssen. Bei der Beurteilung, ob dies vorliegt, sei zudem allein die Beschriftung der eigentlichen Schaltfläche maßgeblich, die Kostenpflichtigkeit müsse eindeutig daraus hervorgehen.

Ebenso entschied das OLG auch, dass auch die Schaltfläche „Weiter zur Zahlung“ nicht den Anforderungen des § 312j BGB genüge, da durch diese Beschriftung für den Verbraucher nicht eindeutig hervorgeht, dass durch die Betätigung der Schaltfläche bereits eine verbindliche Willenserklärung abgegeben wird. Zwar wird durch die Beschriftung der Schaltfläche klar erkennbar auf die Zahlungspflicht hingewiesen, jedoch könne der Verbraucher annehmen, dass er durch die Betätigung der Schaltfläche zunächst auf eine weitere Seite weitergeleitet wird, wo er noch weitere Angaben eintragen könnte, bevor er die verbindliche Bestellung abgibt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2024, Az. I-20 UKl 4/23