ERGÄNZUNG IM IMPRESSUM NOTWENDIG: WIRTSCHAFTS-IDENTIFIKATIONSNUMMER

Ab November 2024 bis voraussichtlich 2026 erhalten sämtliche wirtschaftlich Tätigen – sowohl natürliche Personen wie Freiberufler, als auch juristische Personen, wie Unternehmen oder Personenvereinigungen – die sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Ab November 2024 bis voraussichtlich 2026 erhalten sämtliche wirtschaftlich Tätigen – sowohl natürliche Personen wie Freiberufler, als auch juristische Personen, wie Unternehmen oder Personenvereinigungen – die sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Bei dieser Nummer handelt es sich um eine zusätzliche Identifikationsnummer zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Steuernummer.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (abgekürzt auch W-IdNr.) wird für die Kommunikation mit den Finanzbehörden benötigt und soll zukünftig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (beWiNr.) nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz in der Kommunikation zwischen Unternehmen und Verwaltung verwendet werden. Auf diese Weise werden administrative Prozesse vereinfacht und die eindeutige Identifizierung Ihres Unternehmens gewährleistet.

Die W-IdNr. erhalten Sie von dem Bundeszentralamt für Steuern.

Wichtig und zu beachten ist hierbei, dass sobald Sie Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten haben und Sie der Impressumpflicht nach dem Digitale Dienste Gesetz (DDG, früher Telemediengesetz – TMG) unterliegen, Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer als Pflichtangabe nach § 5 DDG zwingend in Ihrem Impressum ergänzen müssen.