Der EU-Datenschutzbeauftragte verkündete in seinem Resultat der im Jahr 2021 begonnenen Untersuchung, dass die EU-Kommission durch den Einsatz von Microsoft 365 gegen die DSGVO verstoße.
Das OLG Brandenburg hat in einem Beschluss vom 05.03.2024 entschieden, dass „Ärger, Unwohlsein und Stress“ keinen Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO begründen.
Der EuGH machte in einem neuen Urteil vom 14.04.2024 neue differenzierte Ausführungen zu dem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO und was seitens Unternehmen bei der Erfüllung dieser zu beachten ist.